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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32011R1178 FlugpersonalV Zivilluftfahrt AnhangIV AbschnittD MED.D.001;Rechtssatz
Die Tätigkeit des flugmedizinischen Sachverständigen betrifft die medizinische Untersuchung und sachverständigen Beurteilung von Zivilluftfahrern sowie die Ausstellung des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses (einer öffentlichen Urkunde), mit welcher die Erfüllung der medizinischen Anforderungen bezüglich der untersuchten Piloten bescheinigt wird (vgl Titel MED.D.001 des Abschnittes D des Anhanges IV der Verordnung (EU) 1178/2011). Eine solche medizinische Tätigkeit wird nach ihrem inhaltlichen Schwerpunkt als sachverständige medizinische Berufsausübung auf dem Boden des § 2 des ÄrzteG 1998 der in Abs 3 dieser Bestimmung genannten Erstattung von ärztlichen Zeugnissen und Gutachten zuzuordnen sein. Diese Sachverständigentätigkeit lässt sich daher auf dem Boden der Gesetzesmaterialien jenem ärztlichen Tätigkeitsbereich zuordnen, der in § 47 des ÄrzteG 1998 für die Wohnsitzärzte normiert wird.Die Tätigkeit des flugmedizinischen Sachverständigen betrifft die medizinische Untersuchung und sachverständigen Beurteilung von Zivilluftfahrern sowie die Ausstellung des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses (einer öffentlichen Urkunde), mit welcher die Erfüllung der medizinischen Anforderungen bezüglich der untersuchten Piloten bescheinigt wird vergleiche Titel MED.D.001 des Abschnittes D des Anhanges römisch vier der Verordnung (EU) 1178/2011). Eine solche medizinische Tätigkeit wird nach ihrem inhaltlichen Schwerpunkt als sachverständige medizinische Berufsausübung auf dem Boden des Paragraph 2, des ÄrzteG 1998 der in Absatz 3, dieser Bestimmung genannten Erstattung von ärztlichen Zeugnissen und Gutachten zuzuordnen sein. Diese Sachverständigentätigkeit lässt sich daher auf dem Boden der Gesetzesmaterialien jenem ärztlichen Tätigkeitsbereich zuordnen, der in Paragraph 47, des ÄrzteG 1998 für die Wohnsitzärzte normiert wird.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013030127.X04Im RIS seit
10.11.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015