RS Vwgh 2015/10/13 2013/03/0127

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Veröffentlicht am 13.10.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §20a;
ÄrzteG 1998 §47;
VwRallg;

Rechtssatz

Den Gesetzesmaterialien zur Ärztegesetznovelle aus dem Jahr 1987 (BGBl Nr 314/1987) zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorläuferbestimmung des § 47 des ÄrzteG 1998, dem § 20a des ÄrzteG 1984, lässt sich entnehmen, dass als Wohnsitzärzte solche in Betracht kommen, "die Tätigkeiten ausüben, die weder eine Ordinationsstätte erfordern noch in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt werden (Erstellung von Gutachten, Vertretertätigkeit, Notdienst usw." (RV 137 BlgNR XVII. GP, S 17). Als Wohnsitzärzte kommen damit beispielsweise Ärzte in Betracht, die ausschließlich als Gutachter oder als Praxisvertreter tätig werden, auch eine Tätigkeit als Schularzt bzw als Betriebsarzt kommt in Frage (RV 137 BlgNR XVII. GP, S 22f).Den Gesetzesmaterialien zur Ärztegesetznovelle aus dem Jahr 1987 Bundesgesetzblatt Nr 314 aus 1987,) zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorläuferbestimmung des Paragraph 47, des ÄrzteG 1998, dem Paragraph 20 a, des ÄrzteG 1984, lässt sich entnehmen, dass als Wohnsitzärzte solche in Betracht kommen, "die Tätigkeiten ausüben, die weder eine Ordinationsstätte erfordern noch in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt werden (Erstellung von Gutachten, Vertretertätigkeit, Notdienst usw." Regierungsvorlage 137 BlgNR römisch siebzehn. GP, S 17). Als Wohnsitzärzte kommen damit beispielsweise Ärzte in Betracht, die ausschließlich als Gutachter oder als Praxisvertreter tätig werden, auch eine Tätigkeit als Schularzt bzw als Betriebsarzt kommt in Frage Regierungsvorlage 137 BlgNR römisch siebzehn. GP, S 22f).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013030127.X02

Im RIS seit

10.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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