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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1984 §20a;Rechtssatz
Den Gesetzesmaterialien zur Ärztegesetznovelle aus dem Jahr 1987 (BGBl Nr 314/1987) zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorläuferbestimmung des § 47 des ÄrzteG 1998, dem § 20a des ÄrzteG 1984, lässt sich entnehmen, dass als Wohnsitzärzte solche in Betracht kommen, "die Tätigkeiten ausüben, die weder eine Ordinationsstätte erfordern noch in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt werden (Erstellung von Gutachten, Vertretertätigkeit, Notdienst usw." (RV 137 BlgNR XVII. GP, S 17). Als Wohnsitzärzte kommen damit beispielsweise Ärzte in Betracht, die ausschließlich als Gutachter oder als Praxisvertreter tätig werden, auch eine Tätigkeit als Schularzt bzw als Betriebsarzt kommt in Frage (RV 137 BlgNR XVII. GP, S 22f).Den Gesetzesmaterialien zur Ärztegesetznovelle aus dem Jahr 1987 Bundesgesetzblatt Nr 314 aus 1987,) zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorläuferbestimmung des Paragraph 47, des ÄrzteG 1998, dem Paragraph 20 a, des ÄrzteG 1984, lässt sich entnehmen, dass als Wohnsitzärzte solche in Betracht kommen, "die Tätigkeiten ausüben, die weder eine Ordinationsstätte erfordern noch in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt werden (Erstellung von Gutachten, Vertretertätigkeit, Notdienst usw." Regierungsvorlage 137 BlgNR römisch siebzehn. GP, S 17). Als Wohnsitzärzte kommen damit beispielsweise Ärzte in Betracht, die ausschließlich als Gutachter oder als Praxisvertreter tätig werden, auch eine Tätigkeit als Schularzt bzw als Betriebsarzt kommt in Frage Regierungsvorlage 137 BlgNR römisch siebzehn. GP, S 22f).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013030127.X02Im RIS seit
10.11.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015