RS Vwgh 2015/10/14 Ro 2014/04/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
95/02 Maßrecht Eichrecht

Norm

MEG 1950 §63 Abs1;
MEG 1950 §7 Abs2;
VStG §9;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Bei der vorgeworfenen Übertretung des § 7 Abs. 2 MEG 1950 (Verwenden eines eichpflichtigen, nicht gültig geeichten Wasserzählers) handelt es sich um ein Dauerdelikt, weil nach dem Tatbild das strafbare Verhalten in der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes besteht (Hinweis E vom 26. Februar 2014, 2013/04/0065). Durch die Bescheiderlassung ist das darin umschriebene Dauerdelikt bis zu diesem Zeitpunkt verfolgt. Die Festlegung der Tatzeit durch den im Spruch angeführten Zeitpunkt der Überprüfung ist somit nicht als rechtswidrig zu erkennen (siehe auch insoweit das E 2009/04/0152, mwN).Bei der vorgeworfenen Übertretung des Paragraph 7, Absatz 2, MEG 1950 (Verwenden eines eichpflichtigen, nicht gültig geeichten Wasserzählers) handelt es sich um ein Dauerdelikt, weil nach dem Tatbild das strafbare Verhalten in der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes besteht (Hinweis E vom 26. Februar 2014, 2013/04/0065). Durch die Bescheiderlassung ist das darin umschriebene Dauerdelikt bis zu diesem Zeitpunkt verfolgt. Die Festlegung der Tatzeit durch den im Spruch angeführten Zeitpunkt der Überprüfung ist somit nicht als rechtswidrig zu erkennen (siehe auch insoweit das E 2009/04/0152, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040058.J03

Im RIS seit

18.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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