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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
MEG 1950 §63 Abs1;Rechtssatz
Bei der vorgeworfenen Übertretung des § 7 Abs. 2 MEG 1950 (Verwenden eines eichpflichtigen, nicht gültig geeichten Wasserzählers) handelt es sich um ein Dauerdelikt, weil nach dem Tatbild das strafbare Verhalten in der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes besteht (Hinweis E vom 26. Februar 2014, 2013/04/0065). Durch die Bescheiderlassung ist das darin umschriebene Dauerdelikt bis zu diesem Zeitpunkt verfolgt. Die Festlegung der Tatzeit durch den im Spruch angeführten Zeitpunkt der Überprüfung ist somit nicht als rechtswidrig zu erkennen (siehe auch insoweit das E 2009/04/0152, mwN).Bei der vorgeworfenen Übertretung des Paragraph 7, Absatz 2, MEG 1950 (Verwenden eines eichpflichtigen, nicht gültig geeichten Wasserzählers) handelt es sich um ein Dauerdelikt, weil nach dem Tatbild das strafbare Verhalten in der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes besteht (Hinweis E vom 26. Februar 2014, 2013/04/0065). Durch die Bescheiderlassung ist das darin umschriebene Dauerdelikt bis zu diesem Zeitpunkt verfolgt. Die Festlegung der Tatzeit durch den im Spruch angeführten Zeitpunkt der Überprüfung ist somit nicht als rechtswidrig zu erkennen (siehe auch insoweit das E 2009/04/0152, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040058.J03Im RIS seit
18.11.2015Zuletzt aktualisiert am
07.12.2015