Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
MEG 1950 §63;Rechtssatz
Der VwGH hat sich in seinem E 2013/04/0065 mit der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Bürgermeisters einer Gemeinde hinsichtlich eichpflichtiger Kaltwasserzähler befasst, die von der Gemeinde in das Eigentum der Gebäude- bzw. Grundeigentümer übertragen worden sind. Der VwGH hat darin (wenn auch hinsichtlich der Bereithaltung) festgehalten, dass es für die Erfüllung der Eichpflicht nicht auf das Eigentum am Zähler ankomme und im Maß- und Eichgesetz begrifflich ein Konnex zwischen der Verwendung und dem Bereithalten vorgegeben sei. Der Umstand, dass die gegenständlichen Messgeräte nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, sondern sich im Leitungsnetz der - die Wasserversorgungsanlage betreibenden - Wassergenossenschaft befinden, steht der Verantwortlichkeit der Gemeinde hinsichtlich der Verwendung eichpflichtiger Messgeräte für sich genommen somit nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040058.J01Im RIS seit
18.11.2015Zuletzt aktualisiert am
07.12.2015