RS Vwgh 2015/10/14 Ro 2014/04/0058

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Veröffentlicht am 14.10.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
95/02 Maßrecht Eichrecht

Norm

MEG 1950 §63;
MEG 1950 §7 Abs2;
MEG 1950 §7 Abs3;
MEG 1950 §8;
VStG §9;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Der VwGH hat sich in seinem E 2013/04/0065 mit der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Bürgermeisters einer Gemeinde hinsichtlich eichpflichtiger Kaltwasserzähler befasst, die von der Gemeinde in das Eigentum der Gebäude- bzw. Grundeigentümer übertragen worden sind. Der VwGH hat darin (wenn auch hinsichtlich der Bereithaltung) festgehalten, dass es für die Erfüllung der Eichpflicht nicht auf das Eigentum am Zähler ankomme und im Maß- und Eichgesetz begrifflich ein Konnex zwischen der Verwendung und dem Bereithalten vorgegeben sei. Der Umstand, dass die gegenständlichen Messgeräte nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, sondern sich im Leitungsnetz der - die Wasserversorgungsanlage betreibenden - Wassergenossenschaft befinden, steht der Verantwortlichkeit der Gemeinde hinsichtlich der Verwendung eichpflichtiger Messgeräte für sich genommen somit nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040058.J01

Im RIS seit

18.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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