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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §2 Abs4 Z1;Rechtssatz
Eine Bestreitung des Sachverhaltes hinsichtlich der objektiven Tatseite lässt sich der Berufung des Revisionswerbers zwar nicht entnehmen, allerdings führt er abschließend aus, ihm sei kein Verschulden zur Last zu legen, weil er sich bei seinem Handeln an der Rechtsmeinung seiner gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung, der Landwirtschaftskammer Oberösterreich, orientiert habe. Ausgehend von diesem Vorbringen zum Verschulden kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Revisionswerber in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet habe (Hinweis Erkenntnisse vom 17. April 2012, 2010/04/0057, und vom 26. Februar 2010, 2009/02/0359). Die Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 3 VStG lagen somit nicht vor. Der UVS war gemäß § 51e Abs. 1 VStG verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (zum Vorliegen eines "absoluten" Verfahrensmangels siehe das E vom 29. Juli 2014, Ro 2014/02/0065, mwN).Eine Bestreitung des Sachverhaltes hinsichtlich der objektiven Tatseite lässt sich der Berufung des Revisionswerbers zwar nicht entnehmen, allerdings führt er abschließend aus, ihm sei kein Verschulden zur Last zu legen, weil er sich bei seinem Handeln an der Rechtsmeinung seiner gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung, der Landwirtschaftskammer Oberösterreich, orientiert habe. Ausgehend von diesem Vorbringen zum Verschulden kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Revisionswerber in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet habe (Hinweis Erkenntnisse vom 17. April 2012, 2010/04/0057, und vom 26. Februar 2010, 2009/02/0359). Die Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 51 e, Absatz 3, VStG lagen somit nicht vor. Der UVS war gemäß Paragraph 51 e, Absatz eins, VStG verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (zum Vorliegen eines "absoluten" Verfahrensmangels siehe das E vom 29. Juli 2014, Ro 2014/02/0065, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040051.J09Im RIS seit
24.11.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017