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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §348 Abs1;Rechtssatz
Es stellt keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit dar, wenn eine Behörde ein bei ihr anhängiges Verwaltungsstrafverfahren nicht gemäß § 348 Abs. 1 GewO 1994 unterbrochen hat (siehe das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2011, 2009/04/0065, 0066).Es stellt keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit dar, wenn eine Behörde ein bei ihr anhängiges Verwaltungsstrafverfahren nicht gemäß Paragraph 348, Absatz eins, GewO 1994 unterbrochen hat (siehe das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2011, 2009/04/0065, 0066).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014040051.J08Im RIS seit
24.11.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017