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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;Rechtssatz
Die Bestimmungen der SolarienV, BGBl. 147/1995, können als Stand der Technik herangezogen werden. Gemäß Punkt 1.1. der Anlage zu § 2 dieser Verordnung dürfen die UV-Bestrahlungsgeräte nicht zur Selbstbedienung durch die Benützer eingerichtet sein. Nur wenn Solarien den in der Anlage angeführten Anforderungen entsprechen und die in der Anlage getroffenen Schutzmaßnahmen erfüllt sind, begründen sie für sich alleine nicht die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage nach § 2 dieser Verordnung.Die Bestimmungen der SolarienV, Bundesgesetzblatt 147 aus 1995,, können als Stand der Technik herangezogen werden. Gemäß Punkt 1.1. der Anlage zu Paragraph 2, dieser Verordnung dürfen die UV-Bestrahlungsgeräte nicht zur Selbstbedienung durch die Benützer eingerichtet sein. Nur wenn Solarien den in der Anlage angeführten Anforderungen entsprechen und die in der Anlage getroffenen Schutzmaßnahmen erfüllt sind, begründen sie für sich alleine nicht die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage nach Paragraph 2, dieser Verordnung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040076.L01Im RIS seit
09.11.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017