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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/04/0066Rechtssatz
Der Umstand, wonach das VwG die angefochtenen Erkenntnisse, mit denen die Geschäftsführerbestellungen widerrufen wurden, allein mit Verwaltungsstrafen begründet habe, die erst nach Ablauf der in der Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft gesetzten Frist gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 verhängt worden seien, ist für die Entziehung der Gewerbeberechtigung relevant (Hinweis E vom 21. Jänner 2015, 2013/04/0127, mwN), nicht hingegen für den hier gegenständlichen Widerruf der Geschäftsführerbestellungen.Der Umstand, wonach das VwG die angefochtenen Erkenntnisse, mit denen die Geschäftsführerbestellungen widerrufen wurden, allein mit Verwaltungsstrafen begründet habe, die erst nach Ablauf der in der Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft gesetzten Frist gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 verhängt worden seien, ist für die Entziehung der Gewerbeberechtigung relevant (Hinweis E vom 21. Jänner 2015, 2013/04/0127, mwN), nicht hingegen für den hier gegenständlichen Widerruf der Geschäftsführerbestellungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040065.L01Im RIS seit
16.12.2015Zuletzt aktualisiert am
17.12.2015