RS Vwgh 2015/10/14 Ra 2015/04/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §320;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Die Revisionswerberin wendet sich gegen die Nichtigerklärung der zu ihren Gunsten ergangenen Zuschlagsentscheidung. Das damit angestrebte Ziel besteht somit darin, diese Zuschlagsentscheidung mit ex tunc Wirkung wiederherzustellen. Dieses Ziel kann mit der vorliegenden Revision allerdings nicht erreicht werden, weil auch im Fall der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses der erneuten Wirksamkeit dieser Zuschlagsentscheidung - unabhängig davon, dass nach dem Vorbringen der erstmitbeteiligten Partei der Zuschlag bereits an einen anderen Bieter erfolgt ist - schon das spätere, von der Revisionswerberin selbst zugestandene Ausscheiden ihres Angebotes entgegensteht. Mit bestandfestem Ausscheiden des Angebotes der Revisionswerberin steht fest, dass eine Zuschlagserteilung auf Grund der hier gegenständlichen Zuschlagsentscheidung zugunsten der Revisionswerberin selbst dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn der VwGH das angefochtene Erkenntnis aufhebt (Hinweis B vom 22. Juni 2011, 2011/04/0007, mwN). Für die Revisionswerberin wäre daher mit einer Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses nichts gewonnen. Es macht für ihre Rechtsstellung keinen Unterschied, ob das angefochtene Erkenntnis aufgehoben wird oder nicht (Hinweis B vom 8. Oktober 2010, 2009/04/0261, mwN, betreffend die Konstellation, in der nach Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung eine neue Zuschlagsentscheidung ergangen ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040059.L01

Im RIS seit

23.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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