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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs8;Rechtssatz
Zur Frage, wo die Grenze zwischen einer - nach § 13 Abs. 8 AVG unzulässigen - wesentlichen Antragsänderung und einer zulässigen unwesentlichen Antragsänderung liegt, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dies sei letztlich eine Wertungsfrage, wobei darauf abzustellen sei, ob das Vorhaben durch die Änderung in einer für andere Beteiligte nachteiligen Weise oder so geändert werde, dass zusätzliche oder neue Gefährdungen entstehen (Hinweis Erkenntnisse vom 9. Dezember 2010, 2007/09/0122, und - zu § 74 GewO 1994 - vom 26. April 2006, 2003/04/0190, 0191, jeweils mwN).Zur Frage, wo die Grenze zwischen einer - nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG unzulässigen - wesentlichen Antragsänderung und einer zulässigen unwesentlichen Antragsänderung liegt, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dies sei letztlich eine Wertungsfrage, wobei darauf abzustellen sei, ob das Vorhaben durch die Änderung in einer für andere Beteiligte nachteiligen Weise oder so geändert werde, dass zusätzliche oder neue Gefährdungen entstehen (Hinweis Erkenntnisse vom 9. Dezember 2010, 2007/09/0122, und - zu Paragraph 74, GewO 1994 - vom 26. April 2006, 2003/04/0190, 0191, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040055.L01Im RIS seit
23.12.2015Zuletzt aktualisiert am
28.12.2015