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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §278 Abs3;Rechtssatz
Da gemäß § 278 Abs 3 BAO der für die Aufhebung maßgeblichen, im aufhebenden Beschluss dargelegten Rechtsanschauung Bindungswirkung für das weitere Verfahren der Abgabenbehörden zukommt, führt der Umstand, dass bereits ein tragendes Begründungselement nicht dem Gesetz entspricht, zur Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbeschlusses.Da gemäß Paragraph 278, Absatz 3, BAO der für die Aufhebung maßgeblichen, im aufhebenden Beschluss dargelegten Rechtsanschauung Bindungswirkung für das weitere Verfahren der Abgabenbehörden zukommt, führt der Umstand, dass bereits ein tragendes Begründungselement nicht dem Gesetz entspricht, zur Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbeschlusses.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014170030.L03Im RIS seit
11.11.2015Zuletzt aktualisiert am
05.01.2016