RS Vwgh 2015/10/14 Ra 2014/17/0030

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Veröffentlicht am 14.10.2015
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Index

30/02 Finanzausgleich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 15. Dezember 2014, 2011/17/0324; vom 25. Jänner 2008, 2004/17/0134; vom 29. März 2004, 2004/17/0008) erstreckt sich die Pflicht der Abgabenbehörde zur Begründung ihrer Bescheide nicht auf die Darlegung der für den Verordnungsgeber bei Erlassung der Verordnung bestimmend gewesenen Faktoren. Im Abgabenbescheid ist keine Begründung für die Höhe des in der Kanalbenützungsgebührenordnung festgesetzten Gebührensatzes erforderlich. Da der vom Gemeinderat in der Kanalbenützungsgebührenordnung als Teil derselben festgesetzte Gebührensatz Verordnungscharakter aufweist, stellt es weder eine inhaltliche Rechtswidrigkeit noch einen Begründungsmangel dar, wenn in den gemeindebehördlichen Abgabenbescheiden lediglich der in der Kanalbenützungsgebührenordnung festgesetzte Gebührensatz, nicht aber die für dessen Berechnung maßgeblichen Faktoren dargestellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014170030.L01

Im RIS seit

11.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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