RS Vwgh 2015/10/14 2013/17/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2015
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Index

L37102 Motorbootabgabe Kärnten
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §308 Abs1;
MotorbootabgabeG Krnt 1992 §3 Abs3;
  1. BAO § 308 heute
  2. BAO § 308 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 308 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  4. BAO § 308 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 308 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 308 gültig von 15.07.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  7. BAO § 308 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. BAO § 308 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  9. BAO § 308 gültig von 27.08.1994 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  10. BAO § 308 gültig von 18.07.1987 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  11. BAO § 308 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde damit begründet, die Ehefrau des Erklärenden habe im September 2008 und somit innerhalb der Frist des § 3 Abs 3 K-MBAG die Einnahmenerklärungen für die Jahre 2007 und 2008 gemeinsam mit der übrigen Firmenpost zur Postaufgabestelle gebracht und dort deren Versendung veranlasst. Das Nichteinlangen bei der Behörde könne nur auf einen Verlust der Sendung am Postweg oder auf andere nicht bekannte Gründe zurückzuführen sein. Bei einem dermaßen begründeten Wiedereinsetzungsantrag darf die Behörde eine abweisende Entscheidung nicht auf die Erörterung der Verschuldensfrage beschränken, sondern muss unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung die Behauptung der Partei prüfen, dass die nichtbescheinigte Sendung fristgerecht zur Post gegeben worden ist (Stoll, BAO-Kommentar 2985, mwN).Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde damit begründet, die Ehefrau des Erklärenden habe im September 2008 und somit innerhalb der Frist des Paragraph 3, Absatz 3, K-MBAG die Einnahmenerklärungen für die Jahre 2007 und 2008 gemeinsam mit der übrigen Firmenpost zur Postaufgabestelle gebracht und dort deren Versendung veranlasst. Das Nichteinlangen bei der Behörde könne nur auf einen Verlust der Sendung am Postweg oder auf andere nicht bekannte Gründe zurückzuführen sein. Bei einem dermaßen begründeten Wiedereinsetzungsantrag darf die Behörde eine abweisende Entscheidung nicht auf die Erörterung der Verschuldensfrage beschränken, sondern muss unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung die Behauptung der Partei prüfen, dass die nichtbescheinigte Sendung fristgerecht zur Post gegeben worden ist (Stoll, BAO-Kommentar 2985, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013170137.X04

Im RIS seit

11.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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