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L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Die Frage der Anwendbarkeit des BVergG 2006 an sich sowie die Regelung der Zuständigkeiten der Vergabekontrollbehörden sind einer gestaltenden Festlegung durch die Auftraggeberin entzogen. Eine solche kann daher auch nicht bestandfest werden (Hinweis E vom 17. April 2012, 2008/04/0112).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013040097.X02Im RIS seit
26.11.2015Zuletzt aktualisiert am
07.12.2015