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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Die Verwaltungsbehörden haben nach § 6 Abs. 1 AVG ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit weder begründet noch geändert werden (§ 6 Abs. 2 AVG). Die Unzuständigkeit ist daher von Amts wegen in jeder Phase des Verfahrens wahrzunehmen; dadurch, dass eine Partei die Unzuständigkeit der Behörde nicht geltend macht, wird die Zuständigkeit nicht begründet.Die Verwaltungsbehörden haben nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit weder begründet noch geändert werden (Paragraph 6, Absatz 2, AVG). Die Unzuständigkeit ist daher von Amts wegen in jeder Phase des Verfahrens wahrzunehmen; dadurch, dass eine Partei die Unzuständigkeit der Behörde nicht geltend macht, wird die Zuständigkeit nicht begründet.
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013040097.X01Im RIS seit
26.11.2015Zuletzt aktualisiert am
07.12.2015