RS Vwgh 2015/10/14 2013/04/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2015
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Verwaltungsbehörden haben nach § 6 Abs. 1 AVG ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit weder begründet noch geändert werden (§ 6 Abs. 2 AVG). Die Unzuständigkeit ist daher von Amts wegen in jeder Phase des Verfahrens wahrzunehmen; dadurch, dass eine Partei die Unzuständigkeit der Behörde nicht geltend macht, wird die Zuständigkeit nicht begründet.Die Verwaltungsbehörden haben nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit weder begründet noch geändert werden (Paragraph 6, Absatz 2, AVG). Die Unzuständigkeit ist daher von Amts wegen in jeder Phase des Verfahrens wahrzunehmen; dadurch, dass eine Partei die Unzuständigkeit der Behörde nicht geltend macht, wird die Zuständigkeit nicht begründet.

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013040097.X01

Im RIS seit

26.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten