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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs3;Rechtssatz
Für den Fall der nur teilweisen Bekämpfung eines Erkenntnisses mit zwei oder mehreren trennbaren Absprüchen mit Beschwerde an den VfGH ist damit auch der Umfang des allfälligen Verfahrens vor dem VwGH festgelegt. Eine Ausdehnung des Streitgegenstandes vor dem VwGH nach Beschwerdeabtretung ist unzulässig (Hinweis E 30. Juni 2015, Ro 2014/17/0063). Die in der Revision an den VwGH vorgenommene Ausdehnung des Streitgegenstandes erweist sich, weil außerhalb der Revisionsfrist erfolgt, als verspätet, sodass die Revision in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.Für den Fall der nur teilweisen Bekämpfung eines Erkenntnisses mit zwei oder mehreren trennbaren Absprüchen mit Beschwerde an den VfGH ist damit auch der Umfang des allfälligen Verfahrens vor dem VwGH festgelegt. Eine Ausdehnung des Streitgegenstandes vor dem VwGH nach Beschwerdeabtretung ist unzulässig (Hinweis E 30. Juni 2015, Ro 2014/17/0063). Die in der Revision an den VwGH vorgenommene Ausdehnung des Streitgegenstandes erweist sich, weil außerhalb der Revisionsfrist erfolgt, als verspätet, sodass die Revision in diesem Umfang gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015210029.J01Im RIS seit
24.11.2015Zuletzt aktualisiert am
13.03.2017