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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die verfahrensrechtliche Grundlage für den Fortsetzungsausspruch (§ 22a Abs. 3 BFA-VG 2014) wurde vom VfGH als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen (vgl. E VfGH 12. März 2015, G 151/2014). Aus diesem Erkenntnis ergibt sich, dass auch dann, wenn sich der Schubhaftbescheid als rechtswidrig erweist, in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft vom VwG - wie schon bisher - eine eigenständige Beurteilung (unter Einbeziehung von allfälligen Sachverhaltsänderungen) vorzunehmen und eine neue Entscheidung in der Sache zu treffen ist (vgl. E VfGH 12. März 2015, G 151/2014; E 19. Mai 2015, Ro 2014/21/0071).Die verfahrensrechtliche Grundlage für den Fortsetzungsausspruch (Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014) wurde vom VfGH als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen vergleiche E VfGH 12. März 2015, G 151/2014). Aus diesem Erkenntnis ergibt sich, dass auch dann, wenn sich der Schubhaftbescheid als rechtswidrig erweist, in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft vom VwG - wie schon bisher - eine eigenständige Beurteilung (unter Einbeziehung von allfälligen Sachverhaltsänderungen) vorzunehmen und eine neue Entscheidung in der Sache zu treffen ist vergleiche E VfGH 12. März 2015, G 151/2014; E 19. Mai 2015, Ro 2014/21/0071).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Besondere Rechtsgebiete Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015210027.J01Im RIS seit
24.11.2015Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016