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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufwandersatzV VwGH 2014;Rechtssatz
Das Mehrbegehren im Umfang eines ERV-Zuschlages von EUR 3,60 war abzuweisen, weil dieser im Pauschalbetrag der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 bereits enthalten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015210026.J03Im RIS seit
18.11.2015Zuletzt aktualisiert am
15.12.2016