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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §24 Abs4;Rechtssatz
Nach § 76 Abs. 2a Z 6 FrPolG 2005 (durch das FrÄG 2011 eingefügt) konnte über einen Asylwerber Schubhaft verhängt werden, wenn er sich gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hatte, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 des § 76 FrPolG 2005 vorlag, und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig war, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstanden. § 76 Abs. 2a Z 6 FrPolG 2005 stellt unter anderem als zweite kumulativ geforderte Voraussetzung auf ein (Fehl-)Verhalten des Asylwerbers (der sich ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat) ab.Nach Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer 6, FrPolG 2005 (durch das FrÄG 2011 eingefügt) konnte über einen Asylwerber Schubhaft verhängt werden, wenn er sich gemäß Paragraph 24, Absatz 4, AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hatte, soweit eine der Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 des Paragraph 76, FrPolG 2005 vorlag, und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig war, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstanden. Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer 6, FrPolG 2005 stellt unter anderem als zweite kumulativ geforderte Voraussetzung auf ein (Fehl-)Verhalten des Asylwerbers (der sich ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat) ab.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015210005.J01Im RIS seit
24.11.2015Zuletzt aktualisiert am
19.07.2016