RS Vwgh 2015/10/15 Ro 2015/21/0005

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Veröffentlicht am 15.10.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §24 Abs4;
FrPolG 2005 §76 Abs2;
FrPolG 2005 §76 Abs2a Z6 idF 2011/I/038;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach § 76 Abs. 2a Z 6 FrPolG 2005 (durch das FrÄG 2011 eingefügt) konnte über einen Asylwerber Schubhaft verhängt werden, wenn er sich gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hatte, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 des § 76 FrPolG 2005 vorlag, und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig war, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstanden. § 76 Abs. 2a Z 6 FrPolG 2005 stellt unter anderem als zweite kumulativ geforderte Voraussetzung auf ein (Fehl-)Verhalten des Asylwerbers (der sich ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat) ab.Nach Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer 6, FrPolG 2005 (durch das FrÄG 2011 eingefügt) konnte über einen Asylwerber Schubhaft verhängt werden, wenn er sich gemäß Paragraph 24, Absatz 4, AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hatte, soweit eine der Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 des Paragraph 76, FrPolG 2005 vorlag, und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig war, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstanden. Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer 6, FrPolG 2005 stellt unter anderem als zweite kumulativ geforderte Voraussetzung auf ein (Fehl-)Verhalten des Asylwerbers (der sich ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat) ab.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015210005.J01

Im RIS seit

24.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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