RS Vwgh 2015/10/15 Ro 2014/11/0055

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Veröffentlicht am 15.10.2015
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Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §62 Abs1;
  1. ÄrzteG 1998 § 62 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 62 gültig ab 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 62 gültig von 01.07.2018 bis 27.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018
  4. ÄrzteG 1998 § 62 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013
  5. ÄrzteG 1998 § 62 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007
  6. ÄrzteG 1998 § 62 gültig von 29.12.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  7. ÄrzteG 1998 § 62 gültig von 11.11.1998 bis 28.12.2005

Rechtssatz

Die eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren betreffen den Verdacht der Begehung unterschiedlicher Verwaltungsübertretungen, darunter insbesondere die rechtswidrige Abgabe und Anwendung von suchtmittelhaltigen Arzneispezialitäten, die Anstiftung zur Vornahme von Substitutionsbehandlungen durch einen wissentlich nicht qualifizierten Vertreter, das unversperrte Aufbewahren eines nicht mehr nachvollziehbar großen Umfanges an suchtgifthaltigen Arzneispezialitäten im Behandlungszimmer der Ordination und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln mit überschrittenem Ablaufdatum. Es besteht kein Zweifel, dass diese Verdachtsmomente "grobe Verfehlungen" iSd § 62 Abs. 1 Z 2 und 3 ÄrzteG 1998 betreffen und - sowohl für sich gesehen als auch (umso mehr) in ihrer Gesamtheit - die Annahme rechtfertigen, der Revisionswerber sei wegen Gefahr in Verzug zum Schutz der Allgemeinheit bis zur Klärung des Tatverdachtes (rechtskräftiger Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens) von der Ausübung des ärztlichen Berufes auszuschließen. Daran ändert weder der Umstand, dass der Revisionswerber von sich aus den Ordinationsbetrieb freiwillig geschlossen hat (vgl. zu einem vergleichbaren Argument das E vom 25. Juni 1996, 95/11/0339) - und zwar schon deshalb, weil dies die unselbständige Ausübung des Arztberufes nicht ausschließt (somit geht auch das Argument des Revisionswerbers hinsichtlich einer ihn treffenden Meldepflicht bei Wiedereröffnung seiner Ordination ins Leere) - noch der Umstand etwas, dass sich der Revisionswerber aus gesundheitlichen Gründen (vorübergehend) der ärztlichen Berufsausübung enthalten musste.Die eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren betreffen den Verdacht der Begehung unterschiedlicher Verwaltungsübertretungen, darunter insbesondere die rechtswidrige Abgabe und Anwendung von suchtmittelhaltigen Arzneispezialitäten, die Anstiftung zur Vornahme von Substitutionsbehandlungen durch einen wissentlich nicht qualifizierten Vertreter, das unversperrte Aufbewahren eines nicht mehr nachvollziehbar großen Umfanges an suchtgifthaltigen Arzneispezialitäten im Behandlungszimmer der Ordination und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln mit überschrittenem Ablaufdatum. Es besteht kein Zweifel, dass diese Verdachtsmomente "grobe Verfehlungen" iSd Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ÄrzteG 1998 betreffen und - sowohl für sich gesehen als auch (umso mehr) in ihrer Gesamtheit - die Annahme rechtfertigen, der Revisionswerber sei wegen Gefahr in Verzug zum Schutz der Allgemeinheit bis zur Klärung des Tatverdachtes (rechtskräftiger Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens) von der Ausübung des ärztlichen Berufes auszuschließen. Daran ändert weder der Umstand, dass der Revisionswerber von sich aus den Ordinationsbetrieb freiwillig geschlossen hat vergleiche zu einem vergleichbaren Argument das E vom 25. Juni 1996, 95/11/0339) - und zwar schon deshalb, weil dies die unselbständige Ausübung des Arztberufes nicht ausschließt (somit geht auch das Argument des Revisionswerbers hinsichtlich einer ihn treffenden Meldepflicht bei Wiedereröffnung seiner Ordination ins Leere) - noch der Umstand etwas, dass sich der Revisionswerber aus gesundheitlichen Gründen (vorübergehend) der ärztlichen Berufsausübung enthalten musste.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014110055.J03

Im RIS seit

13.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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