RS Vwgh 2015/10/15 Ro 2014/11/0053

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Veröffentlicht am 15.10.2015
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §111;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §10 Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §10 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Revisionswerberin hat als berücksichtigungswürdigende Umstände iSd § 10 Abs. 3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ins Treffen geführt, dass in ihre Facharztordination viermal Wasser, vermutlich Grundwasser, eingetreten sei und sie deshalb die Ordination jeweils für einige Monate habe schließen müssen, wodurch es zu einem erheblichen Sachschaden und Einkommensverlusten gekommen sei. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von anderen Fällen (siehe E vom 2. April 2014, 2011/11/0133, E vom 27. Jänner 2015, Ro 2014/11/0046, und E vom 26. Februar 2015, Ro 2014/11/0045), weil die finanzielle Belastung der Revisionswerberin nicht aus den mit dem Ordinationsbetrieb üblicherweise und erwartbar anfallenden Kosten resultiert, sondern zumindest nach ihrem Vorbringen vermutlich durch Grundwasser verursachte Überschwemmungen ihrer Ordination, also ein Naturereignis, das zumeist so nicht erwartbar ist. Hinzu kommt, dass die Überschwemmungen nach den Angaben der Revisionswerberin nicht nur zu einem erheblichen Sachschaden, sondern auch zur Schließung ihrer Ordination für einige Monate und folglich zu erheblichen Einkommensverlusten geführt haben. Träfen diese Ausführungen, insbesondere was die Ursache und die Folgewirkungen der ins Treffen geführten Überschwemmungen betrifft, zu, so könnten berücksichtigungswürdige Umstände iSd § 10 Abs. 3 der Satzung nicht mehr ohne weiteres verneint werden.Die Revisionswerberin hat als berücksichtigungswürdigende Umstände iSd Paragraph 10, Absatz 3, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ins Treffen geführt, dass in ihre Facharztordination viermal Wasser, vermutlich Grundwasser, eingetreten sei und sie deshalb die Ordination jeweils für einige Monate habe schließen müssen, wodurch es zu einem erheblichen Sachschaden und Einkommensverlusten gekommen sei. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von anderen Fällen (siehe E vom 2. April 2014, 2011/11/0133, E vom 27. Jänner 2015, Ro 2014/11/0046, und E vom 26. Februar 2015, Ro 2014/11/0045), weil die finanzielle Belastung der Revisionswerberin nicht aus den mit dem Ordinationsbetrieb üblicherweise und erwartbar anfallenden Kosten resultiert, sondern zumindest nach ihrem Vorbringen vermutlich durch Grundwasser verursachte Überschwemmungen ihrer Ordination, also ein Naturereignis, das zumeist so nicht erwartbar ist. Hinzu kommt, dass die Überschwemmungen nach den Angaben der Revisionswerberin nicht nur zu einem erheblichen Sachschaden, sondern auch zur Schließung ihrer Ordination für einige Monate und folglich zu erheblichen Einkommensverlusten geführt haben. Träfen diese Ausführungen, insbesondere was die Ursache und die Folgewirkungen der ins Treffen geführten Überschwemmungen betrifft, zu, so könnten berücksichtigungswürdige Umstände iSd Paragraph 10, Absatz 3, der Satzung nicht mehr ohne weiteres verneint werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014110053.J01

Im RIS seit

13.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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