Index
E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/20/0117 Ra 2015/20/0120 Ra 2015/20/0119 Ra 2015/20/0118Rechtssatz
Das BVwG traf keine eigenen Länderfeststellungen, sondern schloss sich den Feststellungen der Bescheide des BFA zur Lage im Mitgliedsstaat an. Das BFA traf Feststellungen zum Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Ungarn, die - soweit es um die Versorgung und Unterbringung von Asylwerbern geht - auf Berichten vom April 2014 beruhen. In Bezug auf die Frage der Inhaftierung von Asylwerbern legte es seiner Entscheidung u.a. Berichte österreichischer Verbindungsbeamte bis Juli 2014 zu Grunde; Berichte aus dem Jahr 2015 fehlen. Die Revisionswerber haben im Verfahren ein konkretes Vorbringen dahingehend erstattet, dass sie eine angemessene Unterbringung und Versorgung ihrer Grundbedürfnisse in Ungarn unter Hinweis auf ihre besondere Vulnerabilität in Zweifel gezogen haben. Dieses Vorbringen war aus den im Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113, genannten Gründen ausreichend, dass eine weitergehende Prüfung der aktuellen Lage in Ungarn geboten war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015200116.L02Im RIS seit
17.11.2015Zuletzt aktualisiert am
23.03.2016