Index
22/02 ZivilprozessordnungNorm
AVG §47;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/08/0011 E 21. November 2001 RS 2Stammrechtssatz
Bei dem Rückschein (Formular 4 zu § 22 Zustellgesetz) handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (Hinweis E 23. Februar 1994, 93/09/0462; E 6. Mai 1997, 97/08/0022).Bei dem Rückschein (Formular 4 zu Paragraph 22, Zustellgesetz) handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (Hinweis E 23. Februar 1994, 93/09/0462; E 6. Mai 1997, 97/08/0022).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014200052.L01Im RIS seit
26.11.2015Zuletzt aktualisiert am
30.03.2016