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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Sobald die ao Revision die Zulässigkeitsschwelle überschritten hat, weil sie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, kann der VwGH auch eine andere (als die in der Revision aufgezeigte) Rechtswidrigkeit aufgreifen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation das E vom 9. September 2014, Ro 2014/09/0049; im vorliegenden Fall: amtswegiges Aufgreifen der Unzuständigkeit des VwG)Sobald die ao Revision die Zulässigkeitsschwelle überschritten hat, weil sie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, kann der VwGH auch eine andere (als die in der Revision aufgezeigte) Rechtswidrigkeit aufgreifen vergleiche zu einer ähnlichen Konstellation das E vom 9. September 2014, Ro 2014/09/0049; im vorliegenden Fall: amtswegiges Aufgreifen der Unzuständigkeit des VwG)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014110065.L02Im RIS seit
13.11.2015Zuletzt aktualisiert am
02.12.2016