Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/11/0183 E 27. September 2007 RS 2Stammrechtssatz
Bei Bestehen eines Stechuhr-Kontrollsystems kann einem Gegenbeweis, etwa in Form eines Zeugen, nur dann entsprechendes Gewicht zukommen, wenn im konkreten Betrieb neben dem Stechuhr-Kontrollsystem ein weiteres Kontrollsystem besteht, aus dem sich die tatsächlichen Arbeitszeiten ergeben (Hinweis E 29. Juni 1992, 92/18/0097; E 23. Mai 1989, 88/08/0005).
Schlagworte
Beweise Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014110065.L01Im RIS seit
13.11.2015Zuletzt aktualisiert am
02.12.2016