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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32005L0036 Anerkennungs-RL Berufsqualifikationen Art11;Rechtssatz
Da die Errichtung einer Fahrschule einer - unter anderem an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen geknüpfter - Bewilligung durch die zuständige Behörde bedarf (§ 108 KFG 1967), handelt es sich beim Betrieb einer Fahrschule um einen reglementierten Beruf iSd Art. 3 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG.Da die Errichtung einer Fahrschule einer - unter anderem an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen geknüpfter - Bewilligung durch die zuständige Behörde bedarf (Paragraph 108, KFG 1967), handelt es sich beim Betrieb einer Fahrschule um einen reglementierten Beruf iSd Artikel 3, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013110127.X02Im RIS seit
10.11.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017