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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32005L0036 Anerkennungs-RL Berufsqualifikationen Art5 Abs2;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer beabsichtigt die Erteilung einer Fahrschulbewilligung an einem Standort in W und damit die nicht bloß vorübergehende und gelegentliche Ausübung eines Berufs in Österreich. Folglich sind die Regelungen der Richtlinie 2005/36/EG betreffend die "Dienstleistungsfreiheit" (Titel II, Art. 5 bis 9) im Beschwerdefall nicht anzuwenden, bestimmt doch Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie ausdrücklich, dass "die Bestimmungen dieses Titels ... nur für den Fall (gelten), dass sich der Dienstleister zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs nach Absatz 1 in den Aufnahmemitgliedstaat begibt." Schon deshalb ist das Argument des Beschwerdeführers, es dürfe sein Recht zur Ausübung einer Dienstleistung nicht eingeschränkt werden, nicht tragfähig.Der Beschwerdeführer beabsichtigt die Erteilung einer Fahrschulbewilligung an einem Standort in W und damit die nicht bloß vorübergehende und gelegentliche Ausübung eines Berufs in Österreich. Folglich sind die Regelungen der Richtlinie 2005/36/EG betreffend die "Dienstleistungsfreiheit" (Titel römisch zwei, Artikel 5 bis 9) im Beschwerdefall nicht anzuwenden, bestimmt doch Artikel 5, Absatz 2, der Richtlinie ausdrücklich, dass "die Bestimmungen dieses Titels ... nur für den Fall (gelten), dass sich der Dienstleister zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs nach Absatz 1 in den Aufnahmemitgliedstaat begibt." Schon deshalb ist das Argument des Beschwerdeführers, es dürfe sein Recht zur Ausübung einer Dienstleistung nicht eingeschränkt werden, nicht tragfähig.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013110127.X01Im RIS seit
10.11.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017