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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
Auch wenn eine strenge organisatorische Einbindung in den Betrieb im Allgemeinen als wesentlicher Parameter für die Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses als abhängiger Dienstvertrag zu qualifizieren ist, kommt im Beschwerdefall dem Umstand, dass die von freiwilligen Mitarbeitern gleich den hauptamtlichen Mitarbeitern erbrachten Arbeitsleistungen in organisatorischer Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers, zudem in einem hierarchischen Gefüge mit strengen zeitlichen und organisatorischen Vorgaben (nach Dienstplaneinteilung) erbracht werden, keine entscheidende Bedeutung für die vorzunehmende Beurteilung, ob die in Rede stehenden freiwilligen Leistungen dem Arbeitsverhältnis zuzurechnen oder getrennt von diesem zu beurteilen sind, zu: Eine derartige Koordination und Einbindung ist für eine Organisation wie das Rote Kreuz betriebsbedingt und systemimmanent, eine zielgerichtete und erfolgreiche Tätigkeit im Rettungswesen wäre ansonsten kaum möglich. Gleiches gilt für das Vorbringen, zwischen hauptamtlichen und freiwilligen Diensten bestehe inhaltlich kein Unterschied, wird doch mit beiden Arten von Diensten innerhalb einer einheitlichen Organisation das gleiche Ziel verfolgt. Als entscheidend wird vielmehr zum Einen anzusehen sein, ob zwischen den beiden Dienstarten eine zeitliche Trennung besteht, ob also die jeweilige Dienstleistung klar dem einen oder dem anderen Bereich zugeordnet werden kann, zum Anderen, ob die Leistung freiwilliger Dienste ihren (Rechts-)Grund in der Mitgliedschaft des Betreffenden im Verein hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013110079.X09Im RIS seit
10.11.2015Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017