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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
Die Vereinbarung freier Mitarbeit oder die Erbringung "freiwilliger" Leistungen entbindet - konkrete Anhaltspunkte oder ein diesbezügliches Vorbringen vorausgesetzt - nicht davon zu prüfen, ob die Vereinbarung freier Mitarbeit nicht etwa nur zur Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen oder zur Verschleierung eines Arbeitsverhältnisses gewählt worden ist (OGH 13. April 1988, 9 ObA 52/88).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013110079.X08Im RIS seit
10.11.2015Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017