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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
In der arbeitsrechtlichen Judikatur wird - wenn auch bei im Rahmen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses erbrachten Leistungen im Allgemeinen auf das Überwiegen der einzelnen Elemente abgestellt und demnach entweder ein abhängiges oder ein freies Dienstverhältnis angenommen wird - einem engen inhaltlichen Zusammenhang zwischen den geleisteten Tätigkeiten und der Unmöglichkeit einer gegenseitigen zeitlichen Abgrenzung wesentliche Bedeutung für die Beurteilung der Frage beigemessen, ob erbrachte Arbeitsleistungen aufgrund eines einheitlichen Arbeitsvertrages geleistet wurden oder ob doch eine Aufteilung in einen selbständigen und einen abhängigen Teil zu erfolgen hat (Hinweis Beschlüsse des OGH vom 11. Mai 1988, 9 ObA 48/88, und vom 26. August 2004, 8 ObA 85/04i, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013110079.X06Im RIS seit
10.11.2015Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017