RS Vwgh 2015/10/15 2013/11/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2015
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §1;
AZG §2 Abs2;
  1. AZG § 1 heute
  2. AZG § 1 gültig ab 01.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  3. AZG § 1 gültig von 01.09.2018 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  4. AZG § 1 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2004
  5. AZG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2001
  6. AZG § 1 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2000
  7. AZG § 1 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  8. AZG § 1 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  9. AZG § 1 gültig von 05.01.1970 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Unter "Beschäftigung" iSd § 1 AZG ist die vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber tatsächlich aufgrund des Arbeitsverhältnisses erbrachte Tätigkeit zu verstehen (Hinweis E vom 26. Juni 1997, 95/11/0409). Ebenso erfasst die Regelung des § 2 Abs. 2 zweiter Satz AZG, wonach dann, wenn Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern beschäftigt werden, die einzelnen Beschäftigungen zusammen die gesetzliche Höchstgrenze der Arbeitszeit nicht überschreiten dürfen, nur (Mehrfach-)Beschäftigungen aufgrund von Arbeitsverhältnissen. Ist Grundlage der Beschäftigung also nicht ein Arbeitsverhältnis, sondern etwa eine selbständige Tätigkeit oder ein freies Dienstverhältnis, eine ehrenamtliche Tätigkeit oder bloß familiäre Mitarbeit, greifen die genannten Bestimmungen nicht ein. Die Erbringung von Arbeitsleistungen ohne vertragliche Grundlage, etwa bei bloßer Gefälligkeit, aber auch auf anderer Grundlage als einem Arbeitsverhältnis, etwa zur Erfüllung von Unterhalts- oder familienrechtlichen Beistandspflichten, unterfällt also nicht dem AZG.Unter "Beschäftigung" iSd Paragraph eins, AZG ist die vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber tatsächlich aufgrund des Arbeitsverhältnisses erbrachte Tätigkeit zu verstehen (Hinweis E vom 26. Juni 1997, 95/11/0409). Ebenso erfasst die Regelung des Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz AZG, wonach dann, wenn Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern beschäftigt werden, die einzelnen Beschäftigungen zusammen die gesetzliche Höchstgrenze der Arbeitszeit nicht überschreiten dürfen, nur (Mehrfach-)Beschäftigungen aufgrund von Arbeitsverhältnissen. Ist Grundlage der Beschäftigung also nicht ein Arbeitsverhältnis, sondern etwa eine selbständige Tätigkeit oder ein freies Dienstverhältnis, eine ehrenamtliche Tätigkeit oder bloß familiäre Mitarbeit, greifen die genannten Bestimmungen nicht ein. Die Erbringung von Arbeitsleistungen ohne vertragliche Grundlage, etwa bei bloßer Gefälligkeit, aber auch auf anderer Grundlage als einem Arbeitsverhältnis, etwa zur Erfüllung von Unterhalts- oder familienrechtlichen Beistandspflichten, unterfällt also nicht dem AZG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013110079.X02

Im RIS seit

10.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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