RS Vwgh 2015/10/15 2013/11/0046

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Veröffentlicht am 15.10.2015
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Index

L90201 Landarbeitsordnung Burgenland
60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ArbVG §34 Abs1;
AZG;
LAG §1 Abs2;
LAG §139 Abs1;
LandarbeitsO Bgld 1977 §1;
LandarbeitsO Bgld 1977 §5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/11/0047 E 15. Oktober 2015 2013/02/0136 E 5. November 2015

Rechtssatz

Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Regelungen des LAG bzw. der Bgld LandarbeitsO 1977 (und damit für den Ausschluss vom Geltungsbereich des AZG) ist die Tätigkeit der betreffenden Arbeitnehmer "in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft" (§ 1 Abs. 2 LAG). § 139 Abs. 1 LAG definiert - insofern im Einklang mit üblichem wirtschaftstheoretischen Begriffsverständnis und wortgleich mit § 34 Abs. 1 ArbVG - den Betriebsbegriff: Als Betrieb gilt demnach "jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht".Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Regelungen des LAG bzw. der Bgld LandarbeitsO 1977 (und damit für den Ausschluss vom Geltungsbereich des AZG) ist die Tätigkeit der betreffenden Arbeitnehmer "in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft" (Paragraph eins, Absatz 2, LAG). Paragraph 139, Absatz eins, LAG definiert - insofern im Einklang mit üblichem wirtschaftstheoretischen Begriffsverständnis und wortgleich mit Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG - den Betriebsbegriff: Als Betrieb gilt demnach "jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013110046.X01

Im RIS seit

10.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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