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21/03 GesmbH-RechtNorm
ASVG §4 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/08/0192Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/08/0189 E 30. März 1993 RS 3Stammrechtssatz
Obwohl bei einer GmbH, die als juristische Person ihre Funktionen nicht selbst, sondern nur durch ihre Organe wahrnehmen kann, der Geschäftsführer der Gesellschaft als ein solches Organ grundsätzlich ihre Dienstgeberfunktion auszuüben hat (§ 18 GmbHG), kann er nach ständiger Rechtsprechung - unabhängig davon, ob er gleichzeitig auch Gesellschafter ist und es sich daher bei ihm um einen Gesellschafter-Geschäftsführer oder einen Fremd-Geschäftsführer handelt - Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG sein (Hinweis E 20.5.1980, 2397/79, VwSlg 10140 A/1980, E VS 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986, E 7.7.1992, 88/08/0127).Obwohl bei einer GmbH, die als juristische Person ihre Funktionen nicht selbst, sondern nur durch ihre Organe wahrnehmen kann, der Geschäftsführer der Gesellschaft als ein solches Organ grundsätzlich ihre Dienstgeberfunktion auszuüben hat (Paragraph 18, GmbHG), kann er nach ständiger Rechtsprechung - unabhängig davon, ob er gleichzeitig auch Gesellschafter ist und es sich daher bei ihm um einen Gesellschafter-Geschäftsführer oder einen Fremd-Geschäftsführer handelt - Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sein (Hinweis E 20.5.1980, 2397/79, VwSlg 10140 A/1980, E VS 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986, E 7.7.1992, 88/08/0127).
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Handelsrecht GesellschaftsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013080185.X01Im RIS seit
18.11.2015Zuletzt aktualisiert am
12.04.2017