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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §31 Abs5;Beachte
Besprechung in: RdU 03/2016, 127-128;Rechtssatz
Mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2014, V 42/2014 ua, hat der Verfassungsgerichtshof (u.a.) die Widmung "Bauland-Wohngebiet" für das gegenständliche Baugrundstück als gesetzwidrig aufgehoben. Die somit fehlende Widmung steht der Erteilung einer Baubewilligung nicht entgegen (Hinweis E vom 24. Februar 2004, 2002/05/0005, mwH auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes). Die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, es könne erst, wenn eine neue Flächenwidmung vorliege, der maßgebliche Sachverhalt festgestellt werden, findet in der hg. Judikatur somit keine Deckung. Insoweit hat das Verwaltungsgericht daher die Rechtslage verkannt.Mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2014, römisch fünf 42/2014 ua, hat der Verfassungsgerichtshof (u.a.) die Widmung "Bauland-Wohngebiet" für das gegenständliche Baugrundstück als gesetzwidrig aufgehoben. Die somit fehlende Widmung steht der Erteilung einer Baubewilligung nicht entgegen (Hinweis E vom 24. Februar 2004, 2002/05/0005, mwH auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes). Die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, es könne erst, wenn eine neue Flächenwidmung vorliege, der maßgebliche Sachverhalt festgestellt werden, findet in der hg. Judikatur somit keine Deckung. Insoweit hat das Verwaltungsgericht daher die Rechtslage verkannt.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015050019.J01Im RIS seit
18.11.2015Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017