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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26;Rechtssatz
Das Erkenntnis enthält neben einem in die Muttersprache des Antragstellers übersetzten Spruch, dem zufolge die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen wurde, auch eine vollständige, ebenfalls in die Muttersprache des Antragstellers übersetzte Rechtsmittelbelehrung. Dieser Rechtsmittelbelehrung ist klar zu entnehmen, dass gegen die Entscheidung innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann. Angesichts des Spruchs des Erkenntnisses und insbesondere angesichts der unmissverständlich formulierten Rechtsmittelbelehrung wäre es zumutbar gewesen, sich - allenfalls gemeinsam mit einer sprachkundigen Person - an eine für Rechtsauskünfte zuständige Stelle, etwa an eine Anwaltskanzlei, an das Verwaltungsgericht selbst oder auch eine Rechtsberatung für Migrantinnen und Migranten anbietende Hilfsorganisation zu wenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180190.L02Im RIS seit
07.12.2015Zuletzt aktualisiert am
17.12.2018