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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Auch mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum kann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann (vgl. VwGH vom 31. Juli 2007, 2006/05/0089, mwN). Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft (vgl. VwGH vom 25. Mai 2007, 2006/12/0219, mwN).Auch mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum kann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann vergleiche VwGH vom 31. Juli 2007, 2006/05/0089, mwN). Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft vergleiche VwGH vom 25. Mai 2007, 2006/12/0219, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180190.L01Im RIS seit
07.12.2015Zuletzt aktualisiert am
17.12.2018