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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §5 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/18/0152Rechtssatz
Die italienischen Behörden wurden unter Hinweis auf das Urteil des EGMR in der Rechtssache Tarakhel um eine Zusicherung ersucht, dass die revisionswerbenden Parteien bei Überstellung nach Italien in einer für sie geeigneten Einrichtung untergebracht werden. Eine Zusicherung, die revisionswerbenden Parteien dem Alter des Kindes entsprechend und unter Wahrung der Familieneinheit unterzubringen, wurde von Seiten der zuständigen italienischen Behörde in der Folge auch abgegeben und durch ein Begleitschreiben über die in Aussicht genommene Unterbringungsstelle (samt Präzisierung des dort vorhandenen Versorgungsangebots) konkretisiert. Wenn die Revision geltend macht, diese Zusicherung reiche nicht aus und sie gleichzeitig deren inhaltliche Richtigkeit in Frage stellt, ist ihr zu erwidern, dass die bloß unbelegte Behauptung der Unrichtigkeit der eingeholten Zusicherung nicht geeignet ist, die Zuverlässigkeit der von den italienischen Behörden gegebenen Garantien in Zweifel zu ziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180151.L01Im RIS seit
07.12.2015Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015