RS Vwgh 2015/10/20 Ra 2015/09/0039

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Veröffentlicht am 20.10.2015
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
DPL NÖ 1972 §172 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses lautet zwar: "Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen." Am Beginn der Entscheidungsgründe führt das VwG aber aus, dass über die "nunmehr nur noch hinsichtlich der Strafhöhe und der Verfahrenskosten

wieder offene Berufung ... zu entscheiden sei". Aus diesem

Zusammenhang geht hervor, dass das VwG tatsächlich nur über die (nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung) in jenem Umfang abgesprochen hat, in welchem das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, also hinsichtlich der Strafhöhe und der Verfahrenskosten. Es entspricht der Rechtsprechung des VwGH, dass der Spruch eines Bescheides im Zusammenhang mit seiner Begründung zu verstehen ist (vgl. E 29. Oktober 1997, 95/09/0244; E 2. Juli 1997, 95/12/0234; E 18. März 2010, 2008/07/0096; E 6. November 2012, 2010/09/0041). Der Vorwurf des Revisionswerbers trifft daher nicht zu, dass das VwG über den Gegenstand des vor ihm noch offenen Verfahrens hinaus eine Entscheidung getroffen hätte. Das VwG hat aber zu Unrecht von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen (vgl. E 21. April 2015, Ra 2015/09/0009, zur Bedeutung des persönlichen Eindrucks für die Ausübung des Ermessens bei der Zumessung einer Disziplinarstrafe).Zusammenhang geht hervor, dass das VwG tatsächlich nur über die (nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung) in jenem Umfang abgesprochen hat, in welchem das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, also hinsichtlich der Strafhöhe und der Verfahrenskosten. Es entspricht der Rechtsprechung des VwGH, dass der Spruch eines Bescheides im Zusammenhang mit seiner Begründung zu verstehen ist vergleiche E 29. Oktober 1997, 95/09/0244; E 2. Juli 1997, 95/12/0234; E 18. März 2010, 2008/07/0096; E 6. November 2012, 2010/09/0041). Der Vorwurf des Revisionswerbers trifft daher nicht zu, dass das VwG über den Gegenstand des vor ihm noch offenen Verfahrens hinaus eine Entscheidung getroffen hätte. Das VwG hat aber zu Unrecht von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen vergleiche E 21. April 2015, Ra 2015/09/0009, zur Bedeutung des persönlichen Eindrucks für die Ausübung des Ermessens bei der Zumessung einer Disziplinarstrafe).

Schlagworte

Spruch und Begründung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090039.L01

Im RIS seit

16.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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