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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses lautet zwar: "Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen." Am Beginn der Entscheidungsgründe führt das VwG aber aus, dass über die "nunmehr nur noch hinsichtlich der Strafhöhe und der Verfahrenskosten
wieder offene Berufung ... zu entscheiden sei". Aus diesem
Zusammenhang geht hervor, dass das VwG tatsächlich nur über die (nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung) in jenem Umfang abgesprochen hat, in welchem das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, also hinsichtlich der Strafhöhe und der Verfahrenskosten. Es entspricht der Rechtsprechung des VwGH, dass der Spruch eines Bescheides im Zusammenhang mit seiner Begründung zu verstehen ist (vgl. E 29. Oktober 1997, 95/09/0244; E 2. Juli 1997, 95/12/0234; E 18. März 2010, 2008/07/0096; E 6. November 2012, 2010/09/0041). Der Vorwurf des Revisionswerbers trifft daher nicht zu, dass das VwG über den Gegenstand des vor ihm noch offenen Verfahrens hinaus eine Entscheidung getroffen hätte. Das VwG hat aber zu Unrecht von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen (vgl. E 21. April 2015, Ra 2015/09/0009, zur Bedeutung des persönlichen Eindrucks für die Ausübung des Ermessens bei der Zumessung einer Disziplinarstrafe).Zusammenhang geht hervor, dass das VwG tatsächlich nur über die (nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung) in jenem Umfang abgesprochen hat, in welchem das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, also hinsichtlich der Strafhöhe und der Verfahrenskosten. Es entspricht der Rechtsprechung des VwGH, dass der Spruch eines Bescheides im Zusammenhang mit seiner Begründung zu verstehen ist vergleiche E 29. Oktober 1997, 95/09/0244; E 2. Juli 1997, 95/12/0234; E 18. März 2010, 2008/07/0096; E 6. November 2012, 2010/09/0041). Der Vorwurf des Revisionswerbers trifft daher nicht zu, dass das VwG über den Gegenstand des vor ihm noch offenen Verfahrens hinaus eine Entscheidung getroffen hätte. Das VwG hat aber zu Unrecht von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen vergleiche E 21. April 2015, Ra 2015/09/0009, zur Bedeutung des persönlichen Eindrucks für die Ausübung des Ermessens bei der Zumessung einer Disziplinarstrafe).
Schlagworte
Spruch und Begründung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090039.L01Im RIS seit
16.11.2015Zuletzt aktualisiert am
01.12.2015