RS Vwgh 2015/10/20 Ra 2015/09/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2015
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/09/0002 B 19. März 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Das Unterlassen der Einvernahme von beantragten Zeugen stellt keinen relevanten Verfahrensmangel dar, wenn der festgestellte Sachverhalt im Wesentlichen nicht bestritten und nicht dargelegt wird oder zu ersehen ist, welche Beweisergebnisse zu einem anderen, für den Beantragenden günstigeren Verfahrensergebnis hätten führen können (Hinweis B 20. Februar 2014, 2013/09/0187).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis Ablehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090036.L03

Im RIS seit

13.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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