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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Klärung der Frage, ob der Beschuldigte in seiner Funktion als Personalvertreter gehandelt hat, und die Entscheidung darüber steht nach dem PVG 1967 nur dem Ausschuss zu. Diese Angelegenheit ist auch keine Vorfrage, die die Disziplinarbehörde im Wege der Beurteilung (vorläufig) lösen dürfte (vgl. E 6. Juni 1991, 91/09/0054). Dies gilt umso mehr, wenn der Dienststellenausschuss, weil die vorgeworfenen Äußerungen oder Handlungen - die Richtigkeit des Vorwurfs unterstellend - nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind, die Zustimmung erteilt hat (§ 28 Abs. 2 PVG 1967). In diesem Fall ist es der Disziplinarkommission verwehrt, im Disziplinarverfahren zum Ergebnis zu gelangen, die vorgeworfenen Handlungen wären doch in Ausübung der Funktion gesetzt worden, wäre es in diesem Fall doch nach § 28 Abs. 1 PVG 1967 ausgeschlossen, dass der Beschuldigte dienstlich zur Verantwortung gezogen wird, was sich aber bereits auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bezieht (vgl. E 6. Juni 1991, 91/09/0054).Die Klärung der Frage, ob der Beschuldigte in seiner Funktion als Personalvertreter gehandelt hat, und die Entscheidung darüber steht nach dem PVG 1967 nur dem Ausschuss zu. Diese Angelegenheit ist auch keine Vorfrage, die die Disziplinarbehörde im Wege der Beurteilung (vorläufig) lösen dürfte vergleiche E 6. Juni 1991, 91/09/0054). Dies gilt umso mehr, wenn der Dienststellenausschuss, weil die vorgeworfenen Äußerungen oder Handlungen - die Richtigkeit des Vorwurfs unterstellend - nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind, die Zustimmung erteilt hat (Paragraph 28, Absatz 2, PVG 1967). In diesem Fall ist es der Disziplinarkommission verwehrt, im Disziplinarverfahren zum Ergebnis zu gelangen, die vorgeworfenen Handlungen wären doch in Ausübung der Funktion gesetzt worden, wäre es in diesem Fall doch nach Paragraph 28, Absatz eins, PVG 1967 ausgeschlossen, dass der Beschuldigte dienstlich zur Verantwortung gezogen wird, was sich aber bereits auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bezieht vergleiche E 6. Juni 1991, 91/09/0054).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090036.L02Im RIS seit
13.11.2015Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016