RS Vwgh 2015/10/20 Ra 2015/09/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2015
beobachten
merken

Index

L22005 Landesbedienstete Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
LBG Slbg 1987 §11a Abs2;
LBG Slbg 1987 §4 Abs1;
LBG Slbg 1987 §4 Abs3;
LBG Slbg 1987 §48 Abs1;
LBG Slbg 1987 §48 Abs2;
LBG Slbg 1987 §9 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Suspendierung hat nicht den Zweck, eine Ruhestandsversetzung hintanzuhalten um gegen den Beamten eine Disziplinarstrafe noch als Beamten des Aktivstandes verhängen zu können. Die Suspendierung hat auch nicht den Zweck, das Wirksamwerden einer Erklärung nach § 4 Abs. 1 Slbg LBG 1987, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, gemäß Abs. 3 legcit zu hindern. Dies sind vielmehr nur Rechtsfolgen einer Suspendierung. Die Überlegungen, gegen einen im Aktivstand stehenden Beamten könnten im Hinblick darauf höhere Geldstrafen verhängt werden, als in diesem Fall eine Geldstrafe von seinem Aktivbezug und nicht wie von einem Beamten im Ruhestand nur vom Ruhebezug bemessen werden könne, sind für die Frage der Zulässigkeit einer Suspendierung nicht maßgeblich. Ebenso wenig maßgeblich für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Suspendierung ist der Umstand, dass im Fall der Suspendierung gemäß § 48 Abs. 2 legcit eine Bezugskürzung eintritt und daher vom Dienstgeber geringere Mittel für den Beamten aufzuwenden sind, als wenn der Beamte nicht suspendiert wäre. Die Bezugskürzung ist nämlich nur eine Folge, nicht aber für sich ein öffentliches Interesse an der Verhängung oder Aufrechterhaltung einer Suspendierung. War aber die im Verdachtsbereich vorgeworfene Nebenbeschäftigung und Tätigkeit beendet, der Verein aufgelöst, das Aktivdienstverhältnis des Beamten auf Grund seiner Ruhestandserklärung zu beenden und kein Arbeitsplatz mehr vorhanden, auf welchen er im Fall der Beendigung seiner Suspendierung zurückkehren und dort mit Verantwortung im Naturschutzbereich tätig hätte werden können, so hat sich die für eine Suspendierung maßgebliche Sachlage derart geändert, dass nicht mehr ohne weiteres gesagt werden konnte, dass durch die Belassung des Beamten im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gemäß § 48 Abs. 1 legcit gefährdet gewesen wären.Die Suspendierung hat nicht den Zweck, eine Ruhestandsversetzung hintanzuhalten um gegen den Beamten eine Disziplinarstrafe noch als Beamten des Aktivstandes verhängen zu können. Die Suspendierung hat auch nicht den Zweck, das Wirksamwerden einer Erklärung nach Paragraph 4, Absatz eins, Slbg LBG 1987, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, gemäß Absatz 3, legcit zu hindern. Dies sind vielmehr nur Rechtsfolgen einer Suspendierung. Die Überlegungen, gegen einen im Aktivstand stehenden Beamten könnten im Hinblick darauf höhere Geldstrafen verhängt werden, als in diesem Fall eine Geldstrafe von seinem Aktivbezug und nicht wie von einem Beamten im Ruhestand nur vom Ruhebezug bemessen werden könne, sind für die Frage der Zulässigkeit einer Suspendierung nicht maßgeblich. Ebenso wenig maßgeblich für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Suspendierung ist der Umstand, dass im Fall der Suspendierung gemäß Paragraph 48, Absatz 2, legcit eine Bezugskürzung eintritt und daher vom Dienstgeber geringere Mittel für den Beamten aufzuwenden sind, als wenn der Beamte nicht suspendiert wäre. Die Bezugskürzung ist nämlich nur eine Folge, nicht aber für sich ein öffentliches Interesse an der Verhängung oder Aufrechterhaltung einer Suspendierung. War aber die im Verdachtsbereich vorgeworfene Nebenbeschäftigung und Tätigkeit beendet, der Verein aufgelöst, das Aktivdienstverhältnis des Beamten auf Grund seiner Ruhestandserklärung zu beenden und kein Arbeitsplatz mehr vorhanden, auf welchen er im Fall der Beendigung seiner Suspendierung zurückkehren und dort mit Verantwortung im Naturschutzbereich tätig hätte werden können, so hat sich die für eine Suspendierung maßgebliche Sachlage derart geändert, dass nicht mehr ohne weiteres gesagt werden konnte, dass durch die Belassung des Beamten im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gemäß Paragraph 48, Absatz eins, legcit gefährdet gewesen wären.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090035.L11

Im RIS seit

06.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten