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L22005 Landesbedienstete SalzburgNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Suspendierung hat nicht den Zweck, eine Ruhestandsversetzung hintanzuhalten um gegen den Beamten eine Disziplinarstrafe noch als Beamten des Aktivstandes verhängen zu können. Die Suspendierung hat auch nicht den Zweck, das Wirksamwerden einer Erklärung nach § 4 Abs. 1 Slbg LBG 1987, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, gemäß Abs. 3 legcit zu hindern. Dies sind vielmehr nur Rechtsfolgen einer Suspendierung. Die Überlegungen, gegen einen im Aktivstand stehenden Beamten könnten im Hinblick darauf höhere Geldstrafen verhängt werden, als in diesem Fall eine Geldstrafe von seinem Aktivbezug und nicht wie von einem Beamten im Ruhestand nur vom Ruhebezug bemessen werden könne, sind für die Frage der Zulässigkeit einer Suspendierung nicht maßgeblich. Ebenso wenig maßgeblich für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Suspendierung ist der Umstand, dass im Fall der Suspendierung gemäß § 48 Abs. 2 legcit eine Bezugskürzung eintritt und daher vom Dienstgeber geringere Mittel für den Beamten aufzuwenden sind, als wenn der Beamte nicht suspendiert wäre. Die Bezugskürzung ist nämlich nur eine Folge, nicht aber für sich ein öffentliches Interesse an der Verhängung oder Aufrechterhaltung einer Suspendierung. War aber die im Verdachtsbereich vorgeworfene Nebenbeschäftigung und Tätigkeit beendet, der Verein aufgelöst, das Aktivdienstverhältnis des Beamten auf Grund seiner Ruhestandserklärung zu beenden und kein Arbeitsplatz mehr vorhanden, auf welchen er im Fall der Beendigung seiner Suspendierung zurückkehren und dort mit Verantwortung im Naturschutzbereich tätig hätte werden können, so hat sich die für eine Suspendierung maßgebliche Sachlage derart geändert, dass nicht mehr ohne weiteres gesagt werden konnte, dass durch die Belassung des Beamten im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gemäß § 48 Abs. 1 legcit gefährdet gewesen wären.Die Suspendierung hat nicht den Zweck, eine Ruhestandsversetzung hintanzuhalten um gegen den Beamten eine Disziplinarstrafe noch als Beamten des Aktivstandes verhängen zu können. Die Suspendierung hat auch nicht den Zweck, das Wirksamwerden einer Erklärung nach Paragraph 4, Absatz eins, Slbg LBG 1987, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, gemäß Absatz 3, legcit zu hindern. Dies sind vielmehr nur Rechtsfolgen einer Suspendierung. Die Überlegungen, gegen einen im Aktivstand stehenden Beamten könnten im Hinblick darauf höhere Geldstrafen verhängt werden, als in diesem Fall eine Geldstrafe von seinem Aktivbezug und nicht wie von einem Beamten im Ruhestand nur vom Ruhebezug bemessen werden könne, sind für die Frage der Zulässigkeit einer Suspendierung nicht maßgeblich. Ebenso wenig maßgeblich für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Suspendierung ist der Umstand, dass im Fall der Suspendierung gemäß Paragraph 48, Absatz 2, legcit eine Bezugskürzung eintritt und daher vom Dienstgeber geringere Mittel für den Beamten aufzuwenden sind, als wenn der Beamte nicht suspendiert wäre. Die Bezugskürzung ist nämlich nur eine Folge, nicht aber für sich ein öffentliches Interesse an der Verhängung oder Aufrechterhaltung einer Suspendierung. War aber die im Verdachtsbereich vorgeworfene Nebenbeschäftigung und Tätigkeit beendet, der Verein aufgelöst, das Aktivdienstverhältnis des Beamten auf Grund seiner Ruhestandserklärung zu beenden und kein Arbeitsplatz mehr vorhanden, auf welchen er im Fall der Beendigung seiner Suspendierung zurückkehren und dort mit Verantwortung im Naturschutzbereich tätig hätte werden können, so hat sich die für eine Suspendierung maßgebliche Sachlage derart geändert, dass nicht mehr ohne weiteres gesagt werden konnte, dass durch die Belassung des Beamten im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gemäß Paragraph 48, Absatz eins, legcit gefährdet gewesen wären.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090035.L11Im RIS seit
06.11.2015Zuletzt aktualisiert am
01.12.2015