RS Vwgh 2015/10/20 Ra 2015/09/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2015
beobachten
merken

Index

L22005 Landesbedienstete Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7;
LBG Slbg 1987 §11a Abs2;
LBG Slbg 1987 §48;
LBG Slbg 1987 §9 Abs2;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Das Ansehen des Amtes und auch wesentliche Interessen des Dienstes können gefährdet sein, wenn ein als Abteilungsleiter einer für Naturschutz zuständigen Abteilung eines Amtes der Landesregierung zugleich in einer Nebenbeschäftigung als Mitglied und Leitungsorgan eines Vereins tätig ist, welcher Gutachten zu Fragen des Naturschutzes entweder selbst erstellt oder an Vereinsmitglieder vermittelt. Dadurch kann nämlich durchaus die Vermutung der Befangenheit nicht nur des Beamten selbst, sondern auch der in seinem Weisungsbereich tätigen Beamten und Mitarbeiter entstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090035.L08

Im RIS seit

06.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten