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L22005 Landesbedienstete SalzburgNorm
BDG 1979 §43 Abs2 impl;Rechtssatz
Die Tätigkeit für einen Verein als unerlaubte Nebenbeschäftigung kann grundsätzlich ein schwere Dienstpflichtverletzung darstellen (vgl. E 18. Dezember 2001, 2001/09/0142; hinsichtlich der verantwortlichen Organstellung und Tätigkeit eines Beamten in einem Verein, dessen Haupttätigkeitsfeld im Zurückstellen von Kilometerständen bei Kraftfahrzeugen bestand, - allerdings vor dem E VS vom 14. November 2007, 2005/09/0115, und vor der Dienstrechts-Novelle 2008). Anderseits ist aber auch zu beachten, dass die Tätigkeit und Mitgliedschaft in einem Verein auch für Beamte dem verfassungsrechtlichen Schutz der Vereinsfreiheit gemäß Art. 12 StGG und Art. 11 MRK unterliegt. Eine Tätigkeit und Mitgliedschaft in einem Verein ist nicht schon deswegen als unzulässige Nebenbeschäftigung zu werten, wenn der Zweck des Vereins in jenem Bereich liegt, in dem der Beamte auf seinem Arbeitsplatz tätig ist (vgl. E 18. November 1985, 85/12/0145, VwSlg. 11942 A/1985). Die Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung - auch in einem Verein - ergibt sich vielmehr auch hier aus ihrem konkreten Inhalt und Umfang, muss aber auch immer in Bezug zu der dienstlichen Tätigkeit gesehen werden, die der Beamte auszuüben hat.Die Tätigkeit für einen Verein als unerlaubte Nebenbeschäftigung kann grundsätzlich ein schwere Dienstpflichtverletzung darstellen vergleiche E 18. Dezember 2001, 2001/09/0142; hinsichtlich der verantwortlichen Organstellung und Tätigkeit eines Beamten in einem Verein, dessen Haupttätigkeitsfeld im Zurückstellen von Kilometerständen bei Kraftfahrzeugen bestand, - allerdings vor dem E VS vom 14. November 2007, 2005/09/0115, und vor der Dienstrechts-Novelle 2008). Anderseits ist aber auch zu beachten, dass die Tätigkeit und Mitgliedschaft in einem Verein auch für Beamte dem verfassungsrechtlichen Schutz der Vereinsfreiheit gemäß Artikel 12, StGG und Artikel 11, MRK unterliegt. Eine Tätigkeit und Mitgliedschaft in einem Verein ist nicht schon deswegen als unzulässige Nebenbeschäftigung zu werten, wenn der Zweck des Vereins in jenem Bereich liegt, in dem der Beamte auf seinem Arbeitsplatz tätig ist vergleiche E 18. November 1985, 85/12/0145, VwSlg. 11942 A/1985). Die Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung - auch in einem Verein - ergibt sich vielmehr auch hier aus ihrem konkreten Inhalt und Umfang, muss aber auch immer in Bezug zu der dienstlichen Tätigkeit gesehen werden, die der Beamte auszuüben hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090035.L06Im RIS seit
06.11.2015Zuletzt aktualisiert am
01.12.2015