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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs2;Rechtssatz
Der Präsident des VwG hat eine Kundmachung betreffend organisatorische Beschränkungen im Sinne des § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG erlassen. Aus der Kundmachung ergibt sich, dass sämtliche per Telefax oder E-Mail eingebrachten Anbringen nur während der Amtsstunden (Montag bis Freitag von 7.30 bis 13.00 Uhr werktags) entgegengenommen werden. Das vom Revisionswerber ins Treffen geführte Postlaufprivileg gemäß § 33 Abs. 3 AVG für Anbringen, die einem Zustelldienst zur Übermittlung übergeben werden, gilt nicht für die elektronische Übermittlung von schriftlichen Anbringen. Die Revision bestreitet nicht, dass die vom Bf erhobene Vorstellung erst am letzten Tag der Frist um 19.35 Uhr mittels Telefax an das VwG übermittelt wurde. Die Beurteilung, dass die Vorstellung im Hinblick auf die genannte Kundmachung als erst am nächsten Tag eingelangt gilt und somit verspätet ist, steht daher mit dem Gesetz im Einklang (Hinweis Beschluss vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0092, mwN).Der Präsident des VwG hat eine Kundmachung betreffend organisatorische Beschränkungen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz AVG erlassen. Aus der Kundmachung ergibt sich, dass sämtliche per Telefax oder E-Mail eingebrachten Anbringen nur während der Amtsstunden (Montag bis Freitag von 7.30 bis 13.00 Uhr werktags) entgegengenommen werden. Das vom Revisionswerber ins Treffen geführte Postlaufprivileg gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG für Anbringen, die einem Zustelldienst zur Übermittlung übergeben werden, gilt nicht für die elektronische Übermittlung von schriftlichen Anbringen. Die Revision bestreitet nicht, dass die vom Bf erhobene Vorstellung erst am letzten Tag der Frist um 19.35 Uhr mittels Telefax an das VwG übermittelt wurde. Die Beurteilung, dass die Vorstellung im Hinblick auf die genannte Kundmachung als erst am nächsten Tag eingelangt gilt und somit verspätet ist, steht daher mit dem Gesetz im Einklang (Hinweis Beschluss vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0092, mwN).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050058.L01Im RIS seit
16.12.2015Zuletzt aktualisiert am
17.12.2015