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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/09/0041 E 20. Mai 2015 RS 9Stammrechtssatz
Nach ständiger hg. Judikatur ist dem AVG (vgl. zur Anwendbarkeit im vorliegenden Fall § 38 VwGVG 2014 iVm § 24 VStG und § 45 Abs. 2 AVG) eine antizipierende Beweiswürdigung fremd und dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (vgl. E 22. April 2010, 2008/07/0076). Indem sich das VwG, vor dem der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt (vgl. §§ 46, 48 VwGVG 2014) begründungslos über die Anträge auf Vernehmung der - zu tauglichen Beweisthemen namhaft gemachten - Zeugen, deren inländische Adressen in den Verwaltungsakten einliegen, hinweggesetzt hat, ist das angefochtene Erkenntnis mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet.Nach ständiger hg. Judikatur ist dem AVG vergleiche zur Anwendbarkeit im vorliegenden Fall Paragraph 38, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 45, Absatz 2, AVG) eine antizipierende Beweiswürdigung fremd und dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern vergleiche E 22. April 2010, 2008/07/0076). Indem sich das VwG, vor dem der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt vergleiche Paragraphen 46, 48, VwGVG 2014) begründungslos über die Anträge auf Vernehmung der - zu tauglichen Beweisthemen namhaft gemachten - Zeugen, deren inländische Adressen in den Verwaltungsakten einliegen, hinweggesetzt hat, ist das angefochtene Erkenntnis mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweiswürdigung antizipative vorweggenommeneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014090028.L11Im RIS seit
16.11.2015Zuletzt aktualisiert am
10.06.2016