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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung (vgl. E 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076; E 20. Mai 2015, Ra 2014/09/0041).Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung vergleiche E 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076; E 20. Mai 2015, Ra 2014/09/0041).
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014090028.L08Im RIS seit
16.11.2015Zuletzt aktualisiert am
10.06.2016