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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §2 Abs2 lita;Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob die Tätigkeit von Ausländerinnen in einem Bordell eine Verwendung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis iSd § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG oder in einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. a legcit darstellt, kommt es auf die Beurteilung jedes einzelnen Merkmals der Tätigkeit der Ausländerin und ihres wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisses zum Betreiber des Bordells an (vgl. E 24. April 2014, 2013/09/0041). Insofern enthält das angefochtene Erkenntnis des VwG zwar die Darstellung des Vorbringens der Parteien vor dem VwG und auch hinsichtlich einzelner Merkmale Feststellungen und beweiswürdigende Überlegungen. Das angefochtene Erkenntnis enthält jedoch keine klare und vollständige Feststellung aller relevanten Merkmale des für eine rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhaltes und keine vollständige Beweiswürdigung. Damit weicht das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH ab (vgl. E 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076; E 20. Mai 2015, Ra 2014/09/0041), womit eine "Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfen wird.Bei der Beurteilung, ob die Tätigkeit von Ausländerinnen in einem Bordell eine Verwendung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis iSd Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, AuslBG oder in einem Arbeitsverhältnis im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, legcit darstellt, kommt es auf die Beurteilung jedes einzelnen Merkmals der Tätigkeit der Ausländerin und ihres wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisses zum Betreiber des Bordells an vergleiche E 24. April 2014, 2013/09/0041). Insofern enthält das angefochtene Erkenntnis des VwG zwar die Darstellung des Vorbringens der Parteien vor dem VwG und auch hinsichtlich einzelner Merkmale Feststellungen und beweiswürdigende Überlegungen. Das angefochtene Erkenntnis enthält jedoch keine klare und vollständige Feststellung aller relevanten Merkmale des für eine rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhaltes und keine vollständige Beweiswürdigung. Damit weicht das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH ab vergleiche E 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076; E 20. Mai 2015, Ra 2014/09/0041), womit eine "Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgeworfen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014090028.L06Im RIS seit
16.11.2015Zuletzt aktualisiert am
10.06.2016