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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Rechtssatz
In dem Fall, in dem die Prostituierten weder Vorgaben haben, die Kunden zur Getränkekonsumation zu animieren, noch Provisionen dafür erhalten, wie auch - mit Ausnahme der Kontrolle der Gesundheitsbücher der Prostituierten und der Festlegung der abzuführenden Zimmermieten - keinerlei Weisungs-, Zeit- und Arbeitsplatzgebundenheit der Ausländerinnen vorliegen und es eine strikte wirtschaftliche Trennung der Einnahmen der Prostituierten gegenüber denjenigen der Lokalbetreiberin gibt, ist das Vorliegen einer unselbständigen Beschäftigung iSv § 2 Abs. 2 AuslBG zu verneinen. Dem Umstand, dass die Betreiberin des Bordells die Gesundheitsbücher der Prostituierten kontrolliert, kommt demgegenüber im Rahmen einer am wahren wirtschaftlichen Gehalt (§ 2 Abs. 4 AuslBG) orientierten Gesamtbetrachtung keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Es mag schließlich sein, dass die Betreiberin des Bordells ein Interesse daran hat, dass den Kunden genügend solche Prostituierte zur Verfügung stehen. Dies begründet jedoch keine wirtschaftliche Abhängigkeit, sondern allenfalls eine Stärkung der wirtschaftlichen Position der Prostituierten in Bezug auf die Höhe der von ihr zu bezahlenden monatliche Miete (vgl. E 16. September 2010, 2010/09/0069).In dem Fall, in dem die Prostituierten weder Vorgaben haben, die Kunden zur Getränkekonsumation zu animieren, noch Provisionen dafür erhalten, wie auch - mit Ausnahme der Kontrolle der Gesundheitsbücher der Prostituierten und der Festlegung der abzuführenden Zimmermieten - keinerlei Weisungs-, Zeit- und Arbeitsplatzgebundenheit der Ausländerinnen vorliegen und es eine strikte wirtschaftliche Trennung der Einnahmen der Prostituierten gegenüber denjenigen der Lokalbetreiberin gibt, ist das Vorliegen einer unselbständigen Beschäftigung iSv Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG zu verneinen. Dem Umstand, dass die Betreiberin des Bordells die Gesundheitsbücher der Prostituierten kontrolliert, kommt demgegenüber im Rahmen einer am wahren wirtschaftlichen Gehalt (Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG) orientierten Gesamtbetrachtung keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Es mag schließlich sein, dass die Betreiberin des Bordells ein Interesse daran hat, dass den Kunden genügend solche Prostituierte zur Verfügung stehen. Dies begründet jedoch keine wirtschaftliche Abhängigkeit, sondern allenfalls eine Stärkung der wirtschaftlichen Position der Prostituierten in Bezug auf die Höhe der von ihr zu bezahlenden monatliche Miete vergleiche E 16. September 2010, 2010/09/0069).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014090028.L04Im RIS seit
16.11.2015Zuletzt aktualisiert am
10.06.2016