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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Rechtssatz
Die Zimmermiete, die Zurverfügungstellung einer unentgeltlichen Wohnmöglichkeit, die Berichterstattungspflicht, die Reinigung der Bettwäsche und die Einrichtung einer Homepage können als Hinweis auf wirtschaftliche Abhängigkeit der Prostituierten angesehen werden, jedoch die freie Festsetzung des Liebeslohnes mit dem Kunden, das Fehlen eines fixen Monatslohns, von vorgeschriebenen Arbeitszeiten, von angeordneten Öffnungszeiten und von Anweisungen hinsichtlich Kleidung, Kondombenutzung etc. sowie die Vornahme der Raumpflege und die Besorgung der Bettwäsche durch die Prostituierten sprechen für deren selbstbestimmte unternehmerische Tätigkeit (vgl. E 10. Dezember 2009, 2009/09/0102).Die Zimmermiete, die Zurverfügungstellung einer unentgeltlichen Wohnmöglichkeit, die Berichterstattungspflicht, die Reinigung der Bettwäsche und die Einrichtung einer Homepage können als Hinweis auf wirtschaftliche Abhängigkeit der Prostituierten angesehen werden, jedoch die freie Festsetzung des Liebeslohnes mit dem Kunden, das Fehlen eines fixen Monatslohns, von vorgeschriebenen Arbeitszeiten, von angeordneten Öffnungszeiten und von Anweisungen hinsichtlich Kleidung, Kondombenutzung etc. sowie die Vornahme der Raumpflege und die Besorgung der Bettwäsche durch die Prostituierten sprechen für deren selbstbestimmte unternehmerische Tätigkeit vergleiche E 10. Dezember 2009, 2009/09/0102).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014090028.L03Im RIS seit
16.11.2015Zuletzt aktualisiert am
10.06.2016