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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2 litb;Rechtssatz
Die Prostituierte wohnt in dem vom Bordellbetreiber zur Verfügung gestellten Zimmer und kann die Gemeinschaftsküche benutzen. In den Bordellöffnungszeiten ist sie durchgehend anwesend. Sie hat eine Hausordnung unterschreiben müssen. Es gibt Preisrichtlinien für die Prostitutionsausübung, die der Getränkekarte der Bar zu entnehmen sind. Die Kellnerin der Bar kassiert von den Kunden das Geld für die Liebesdienste und übergibt den Mädchen sogleich den ihnen zustehenden Anteil. Die Prostituierten werden vom Hausmeister einmal pro Woche zur ärztlichen Untersuchung gebracht. Vor dem Weggehen hat die Prosituierte den Bordellbetreiber um Erlaubnis zu fragen. Die Prostituierte ist mit Provisionen am Getränkekonsum, zu dem sie die Gäste animiert, beteiligt(vgl. E 20. Juni 2011, 2009/09/0056). Die Prostituierten sind mit Annoncen in einschlägigen Magazinen zur Tätigkeit im Nachtlokal angeworben worden. Ihnen ist eine Wohnmöglichkeit und eine Mitfahrgelegenheit eingeräumt worden (vgl. E 14. Jänner 2010, 2008/09/0067). Diesen Fällen ist gemeinsam, dass von den Betreibern der Lokalitäten Rahmenbedingungen für die Ausübung der Prostitution geschaffen worden sind, die zu einer wirtschaftlichen Unselbständigkeit der Prostituierten geführt haben (vgl. E 29. November 2000, 98/09/0153). Es liegt ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vor.Die Prostituierte wohnt in dem vom Bordellbetreiber zur Verfügung gestellten Zimmer und kann die Gemeinschaftsküche benutzen. In den Bordellöffnungszeiten ist sie durchgehend anwesend. Sie hat eine Hausordnung unterschreiben müssen. Es gibt Preisrichtlinien für die Prostitutionsausübung, die der Getränkekarte der Bar zu entnehmen sind. Die Kellnerin der Bar kassiert von den Kunden das Geld für die Liebesdienste und übergibt den Mädchen sogleich den ihnen zustehenden Anteil. Die Prostituierten werden vom Hausmeister einmal pro Woche zur ärztlichen Untersuchung gebracht. Vor dem Weggehen hat die Prosituierte den Bordellbetreiber um Erlaubnis zu fragen. Die Prostituierte ist mit Provisionen am Getränkekonsum, zu dem sie die Gäste animiert, beteiligt(vgl. E 20. Juni 2011, 2009/09/0056). Die Prostituierten sind mit Annoncen in einschlägigen Magazinen zur Tätigkeit im Nachtlokal angeworben worden. Ihnen ist eine Wohnmöglichkeit und eine Mitfahrgelegenheit eingeräumt worden vergleiche E 14. Jänner 2010, 2008/09/0067). Diesen Fällen ist gemeinsam, dass von den Betreibern der Lokalitäten Rahmenbedingungen für die Ausübung der Prostitution geschaffen worden sind, die zu einer wirtschaftlichen Unselbständigkeit der Prostituierten geführt haben vergleiche E 29. November 2000, 98/09/0153). Es liegt ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014090028.L02Im RIS seit
16.11.2015Zuletzt aktualisiert am
10.06.2016